Anwaltsgesetz (Ag)
Anwaltsgesetz (Ag)
Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
Verfahrensgebühren beinhalten folgende Kosten:
jegliche Gerichtskosten die mit dem Fall zusammenhängen
jegliche Anwaltskosten die mit dem Fall zusammenhängen
jegliche Personenschäden die mit dem Fall zusammenhängen
jegliche Schadensersätze die mit dem Fall zusammenhängen
Diese müssen innerhalb von 7 Tagen bezahlt werden.
Die Entscheidung über die Kostentragung (Verfahrensgebühren, Gerichtskosten, Anwaltskosten, Personenschäden, Schadensersätze und weitere Kosten, die mit dem Fall verbunden sind) ist Teil des Urteilsspruches. Wurde der Klage teilweise/vollständig stattgegeben, muss die unterlegene Partei die oben genannten Kosten tragen.
Der/Die Anwälte haben das Recht, auf die Vertretung eines Mandanten zu verzichten, sei es während eines laufenden und/oder vor einem Verfahren.
Ist der Auftrag mehreren Anwälten zugetragen, erhält jeder Anwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.
Treten während eines Falles weitere Anwaltskosten auf, müssen diese dem Anwaltshonorar angerechnet werden.
Bei Verjährung oder nicht Bearbeiten des Falles seitens der Judikative/Legislative übernimmt die Judikative/Legislative die Anwaltskosten/Honorarkosten.
Der/Die Anwälte bestimmen die Anwaltskosten/Honorarkosten. Die Anwaltskosten/Honorarkosten werden per Rechnung vom Anwalt an die unterlegene Partei ausgestellt. Dies zählt als Rechnungs- und Auftragsbeleg.
Anwälte dürfen, mit abgeschlossenen Ausbildungen beider Berufe, als Notare agieren und Notare als Anwälte.
Die anwaltliche Vertretung ist durch Beamte der Exekutiven Behörden oder der Justiz zu bestellen. Diese müssen im Auftrag des Beschuldigten einen Anwalt per Funk erreichen. Ist kein Anwalt im Funk erreichbar, müssen mindestens 2 Telefonnummern angerufen werden, um einen Anwalt zu erreichen.
Der Tatverdächtige und/oder Anwalt hat das Recht auf die Überprüfung und Beurteilung der Fallakte von einem unbeteiligten Beamten der Justiz, sollte kein Beamter der Justiz verfügbar sein, obliegt die neutrale Überprüfung einem unbeteiligten, hochrangigen Beamten der Exekutiven Behörden.
Anwaltskanzleien fallen unter das Anwaltsgesetz - Ag.
Anwälte dürfen sich in Sperrzonen aufhalten, solange sie von einer Partei hinzugerufen werden. Dies gilt nur, wenn ihr Leben nicht in Gefahr ist.