Staatliche Arbeitnehmerschutzverordnung (SAV)
Staatliche Arbeitnehmerschutzverordnung (SAV)
Diese Verordnung ist für den notwendigen Arbeitnehmerschutz im Staatlichen und öffentlichen Sektor zuständig, welche für eine größere Transparenz und vor willkürlichen Kündigungen schützen soll. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind im Rahmen von einem Arbeitsverhältnis persönlich und in den meisten Fällen ökonomisch vom Arbeitgeber abhängig. Dadurch benötigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen besonderen Schutz, welche die staatliche Arbeitnehmerschutzverordnung bietet. Der elementarste Schutz in diesem Gesetz, tituliert sich als Kündigungsschutz und die Regularien der allgemeinen Gleichbehandlung. Das letztendliche Ziel ist ein Fundus, auf welchem sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer einen Ausgleich ihrer Interessen haben.
Die Staatliche Arbeitnehmerschutzverordnung bezieht sich sowohl auf Staatsbehörden, staatliche Institutionen, als auch auf angemeldete Gewerbe.
Keine Person darf wegen seines Geschlechtes, seiner Sexualität, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, oder wegen seiner körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigung in der Verbindung mit einem bestehenden Arbeitsverhältnis, oder einem angestrebten Arbeitsverhältnis diskriminiert werden.
Bei begründeter Besorgniss auf eine Diskriminierung, können sich Bürgerinnen und Bürger an das Department of Justcie wenden.
Ein Arbeitnehmer beschreibt eine natürliche Person, welche eine vertraglich festgelegte Tätigkeit verrichtet.
Ein Arbeitgeber beschreibt eine juristische oder eine natürliche Person, welche anhand eines Vertrags eine bestimmte Tätigkeit anbietet.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers zu wahren.
Der Arbeitnehmer muss alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hüten.
Als Staatsbeamter oder Mitarbeiter des öffentlichen Diensts, kann eine Herausgabe von internen Informationen mit dem §1 Abs. 7 BBG bestraft werden.
Arbeitnehmer, die im öffentlichen Dienst arbeiten oder Staatsbeamte sind, welche die eigentlich zu erbringende Arbeit in Form einer Aussetzung verweigern, machen sich gem. §1 Abs. 8 BBG strafbar.
Ein Arbeitnehmer muss den vertraglich geforderten Leistungen nachgehen und diese gewissenhaft ausführen.
Jeder Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, sich an seine jeweiligen Regularien und Dienstvorschriften zu halten.
Das Dienstverhältnis muss insbesondere bei Staatsdienern immer im Sinne des Volkes ausgeführt werden.
Ein Arbeitgeber muss den vertraglich geforderten Ansprüchen vom Arbeitnehmer gewissenhaft nachkommen.
Ein Arbeitgeber hat sich immer um das Wohlergehen seiner Mitarbeiter zu kümmern und muss für ein adäquates und friedfertiges Klima in der Behörde/Institution oder dem Unternehmen sorgen.
Ein Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter grundsätzlich nicht einfach so kündigen. Er darf es nur wenn:
Der Arbeitnehmer die Vertrauensbasis im Unternehmen stark beeinträchtigt
Der Arbeitnehmer durch respektloses Verhalten gegenüber Kollegen und Kunden auffällt
Der Arbeitnehmer Straffällig wird
Die Integrität vom Arbeitnehmer nicht länger gewährleistet werden kann
Eine Entlassung muss immer ausführlich begründet sein und ist sofort dem Betroffenen schriftlich zuzusenden.
Eine Kündigung muss vom Arbeitgeber mindestens zwei Wochen archiviert und auf Anfrage dem DOJ oder NIA vorgelegt werden.
Personen in ihrer Probezeit dürfen ohne weiteres entlassen werden.
Sollte eine Person nicht mit der Entlassung einverstanden sein, dann kann binnen zwei Wochen nach der Kündigung ein Widerspruch bei dem DOJ (wenn nicht vorhanden, die nächste Höchste Instanz) selbständig erhoben werden.
Sollte ein Mitarbeiter von einer Behörde/Institution unter dringenden Tatverdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben, dann darf diese bis zur Beendigung der Ermittlungen, oder des Verfahrens, von der Leitung der Behörde/Institution, oder vom DOJ (wenn nicht vorhanden, die nächste Höchste Instanz) suspendiert werden.
Die Suspendierung kann entweder durch die Einstellung des Verfahrens, eines Gerichtsprozesses oder eben einer resultierenden Kündigung aufgehoben werden.
Sollte eine Person aufgrund oder innerhalb einer Suspendierung gekündigt werden, dann darf diese bis zum Ende des Verfahrens keine Tätigkeit im staatlichen Sektor, als Beamter oder Mitarbeiter im öffentlichen Dienst ausführen.
Ist eine Person mit ihrer Kündigung nicht einverstanden, dann kann bei dem DOJ (wenn nicht vorhanden, die nächste Höchste Instanz) ein Widerspruch gegen diese Kündigung eingereicht werden, welcher innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung eingereicht werden muss.
Die Justiz muss den Fall transparent und neutral überprüfen.