Straßenverkehrsordnung (StVO)
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen, unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Die Straßenverkehrs-Ordnung regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr auf dem Land-, See- und Luftweg und ist somit gültig für alle Fahrzeugklassen (Zweirad, Dreirad, PKW, LKW, Jetski, Boot, Schiff, Hubschrauber, Flugzeug und weitere Fluggeräte).
Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.
Jeder Kraftfahrzeugführer, welcher am öffentlichen Verkehr teilnimmt, hat einen Verbandskasten bzw. Verbandsmaterial an der Person oder im Fahrzeug mitzuführen.
Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich, sofern er am öffentlichen Verkehr teilnimmt, anzuschnallen.
Jedes Fahrzeug, welches am öffentlichen Verkehr teilnimmt, muss vom Fahrzeughalter an einer offiziellen Zulassungsstelle, innerhalb von drei Tagen nach dem Kauftag, angemeldet und das ausgehändigte Kennzeichen permanent am Fahrzeug angebracht werden.
Vergehen innerhalb der StVO werden gemäß dem Straf- bzw. Bußgeldkatalog des Staates San Andreas geahndet.
Alle Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, sind dazu angehalten, bei eingeschränkter Sicht die Scheinwerfer (Frontlichter) einzuschalten.
Es macht sich strafbar, wer ein Kraft-, See- oder Luftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahr- bzw. Flugerlaubnis nach §21 StVO nicht besitzt, oder ihm das Führen des Fahrzeugs durch den Staat San Andreas verboten wurde.
Im Staate San Andreas gilt ein allgemeines Rechtsfahrgebot.
Fahren abseits befestigter Straßen ist nicht gestattet.
Die Ausnahme für StVO §3 Abs.3. sind Wald- oder Feldwege.
Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
Hindernisse bereitet,
ein Fahrzeug in seinem eigentlichen Einsatz pervertiert, oder
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird gemäß Straf- bzw. Bußgeldkatalog bestraft.
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
Verkehrsberuhigte Bereiche, in denen §5 Abs. 3 Nr. 4 gültig ist, sind:
alle Parkplätze, Parkhäuser und Garagenplätze,
das Los Santos Police Department,
alle Krankenhäuser,
das Department of Motor Vehicles (DMV/Fahrschule),
das Ministerium,
alle Tankstellen.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge, 85 km/h
außerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 150 km/h.
Highways oder Autobahnen für alle Kraftfahrzeuge ist unbegrenzt.
In Verkehrsberuhigten bereichen für alle Kraftfahrzeuge 35 km/h
Highways dürfen nur mit Kraftfahrzeugen befahren werden, die durch die Bauart die Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h übersteigen.
Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen eingefahren werden, auf Freeways nur an Kreuzungen oder Einmündungen.
Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.
Auf Highways darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 85 km/h gefahren werden.
Wenden und Rückwärtsfahren ist verboten.
Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten, sonst ist jedes Betreten verboten.
Folgende Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen, sind im Straßenverkehr verpflichtend zu beachten und einzuhalten:
Stoppschilder sowie die “STOP” Bodenmarkierungen (Man ist verpflichtet, sein Fahrzeug für mindestens drei Sekunden zu stoppen.)
Einbahnstraßenschilder (Die Einfahrt ist bei solch einem Verkehrszeichen verboten.)
Parkverbotsschilder (Das Parken ist bei solch einem Verkehrszeichen oder rot markierten Bordsteinen verboten.)
Exekutivbeamte sind immer höchstes Verkehrszeichen.
Das Ampelsystem ist nicht zu beachten.
Die gesetzlich vorgeschriebene Toleranz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen beträgt 5 km/h.
Sollte im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung dem Fahrer das weitere Fahren des Fahrzeuges untersagt werden, und kann kein Ersatzfahrer an der Stelle ausfindig gemacht werden, so kann die Exekutive eine Abschleppung des Fahrzeuges anordnen.
Es ist links zu überholen.
Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
Das Überholen ist unzulässig bei unklarer Verkehrslage.
Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Radfahrenden, eingehalten werden. Wer überholt, muss sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.
An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
Bei dem Aufeinandertreffen zweier unterschiedlich großer Straßen im Falle einer Kreuzung ist stets den Fahrzeugführern der größeren Straße Vorfahrt einzuräumen.
Das Halten und Parken ist unzulässig
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
im Bereich von scharfen Kurven,
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
auf Bahnübergängen,
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
an rot gekennzeichneten Bürgersteigen,
auf den Parkplätzen vor dem Police Department,
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
gegen die Fahrbahn sowie Fahrbahnrichtung,
Sofern dies das nutzen gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
auf als Behindertenparkplatz markierte Parkplätze ohne Behindertenausweis,
mit einem Fahrzeug, das 3 oder mehr Räder haben, mit allen Reifen auf dem Bürgersteig,
auf ein und Ausfahrten von Parkgaragen und die Stellplätze vom Parkwärter,
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist man dazu angehalten, an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Zudem ist mit der Fahrbahnrichtung zu parken und zu halten.
Sollte ein Fahrzeug gemäß StVO §11 falsch geparkt sein, so kann die Exekutive eine Abschleppung des Fahrzeuges anordnen.
Ausnahme zu StVO §11 sind Fahrzeuge staatlicher Behörden, welche sich im Einsatz befinden.
Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt
wer sich oder andere gefährdet sieht.
Wird eine Garagenausfahrt an den öffentlichen und privaten Parkzonen behindert, wird dieses Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt.
Das Fahren unter Alkohol- und / oder Drogeneinfluss ist verboten.
Sollte der Fahrzeugführer dennoch unter Alkohol- und / oder Drogeneinfluss stehen und keine andere fahrtaugliche Person mit einem zulässigen Führerschein vor Ort sein, kann die Exekutive eine Abschleppung des Fahrzeuges anordnen.
Die Exekutive kann ebenfalls die Fahrerlaubnis bis zu 24h entziehen wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind,
ein max. Promille Wert von 0.3 überschritten wird
Rückstände von Betäubungsmittel und Berauschungsmittel im Blut gefunden werden
beeinträchtigung der Gliedmaßen vertreten sind
an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen teilgenommen wird
sich unerlaubt vom Unfallort entfernt wird, obwohl der Verursacher weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.
Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,
unverzüglich zu halten,
den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
Verletzten zu helfen,
solange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder entsprechende Behörden eintreffen
Behörden mit Sonderaufgaben und das LSMC sind von StVO §3-12 und §14 ausgeschlossen, soweit das zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist.
Sollte eine Behörde oder das LSMC von StVO §18 Abs.1. Gebrauch machen, so sind Sonderzeichen einzuschalten. In besonderen Fällen kann dieser Absatz an Wirkung verlieren.
Sollte ein Wagen einer Behörde oder des LSMC mit eingeschalteten Sonderzeichen in unmittelbarer nähe am Straßenverkehr Teilnehmen, ist rechts ranzufahren.
Beim gewerblichen Transport von Menschen ist ein LKW-Führerschein mitzuführen.
Der Halter eines Fahrzeuges ist für sämtliche gesetzeswidrige Tätigkeiten des StVOs verantwortlich, die mit dem Fahrzeug begangen werden. Ausnahmen sind in §18 Sonderrechte aufgelistet.
Sollte das Fahrzeug verliehen oder gestohlen worden sein und der Führer ist eindeutig feststellbar, ist dieser entgegen § 20 Abs. 1 zur Rechenschaft zu ziehen.
Folgende Lizenzen für den Straßenverkehr und den Luftverkehr sind hiesig.
Fahrzeugführerschein: Dieser umfasst die Lizenz zum Führen eines PKWs für kleine Personengruppen, maximal 6 Personen.
Motorradführerschein: Dieser umfasst die Lizenz zum Fahren aller einspurigen Kraftfahrzeuge.
LKW-Führerschein: Dieser umfasst die Lizenz zum Fahren von LKWs und zum Befördern von Personengruppen über 6 Personen.
Flugschein: Dieser umfasst die Lizenz zum Führen eines Helikopters bzw. eines Flugzeugs.