Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Die Strafprozessordnung (StPO) regelt den Ablauf von Strafverfahren im rechtlichen System, mit dem Ziel, eine gerechte und transparente Rechtsprechung zu gewährleisten. Sie definiert die Rechte der Beteiligten, den Ablauf von Ermittlungen, Anklageerhebung und Gerichtsverhandlungen sowie das Verfahren zur Urteilsfindung. Ein zentraler Bestandteil dieser Ordnung ist die Unterscheidung zwischen Schnellverfahren und Hauptverfahren, mit besonderem Augenmerk auf die Rolle einer Jury im Hauptverfahren.
§1 Befugnisse des vorsitzenden Richters
Der vorsitzende Richter hat das Hausrecht und ist berechtigt, Personen, die den Ablauf des Verfahrens stören, aus dem Sitzungssaal zu verweisen.
Er kann zudem zusätzliche Zeugen laden, die für den Fortgang des Verfahrens erforderlich erscheinen.
§2 Öffentlichkeit von Gerichtsprozessen
Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich, es sei denn, der vorsitzende Richter bestimmt ausdrücklich, dass diese als „nicht öffentlich“ stattfinden.
Das Justizpersonal sowie Beamte des LSPD, DHS oder des FIB sind befugt, einzelnen Personen oder Personengruppen den Zutritt zum Gerichtssaal zu verweigern.
§3 Ein Richter ist kraft Gesetzes von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn:
er selbst durch die Straftat geschädigt wurde,
er mit einer der Parteien verwandt oder verschwägert ist oder war.
er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen wird.
§4 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
Die Ablehnung eines Richters erfolgt wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu begründen.
Das Recht zur Ablehnung steht der verteidigenden Partei zu. Über die Zulässigkeit der Ablehnung sowie über die damit verbundenen Beweismittel entscheidet nach Möglichkeit ein zweiter Richter; andernfalls ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
§5 Rechtsmittel
Ein Beschluss, durch den die Ablehnung als begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
§6 Zeugenpflichten; Ladung
Zeugen sind verpflichtet, zum festgesetzten Termin vor dem Richter zu erscheinen und auszusagen, es sei denn, es liegt eine gesetzlich anerkannte Ausnahme vor.
Die Ladung eines Zeugen muss ihn ausdrücklich auf die rechtlichen Konsequenzen seines Fernbleibens hinweisen, um ihn über seine Pflichten und mögliche Folgen im Falle des Ausbleibens zu belehren.
§7 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge unentschuldigt, können gegen ihn ein Bußgeld oder Ordnungshaft verhängt werden. Zudem ist es zulässig, den Zeugen durch Beamte zwangsweise vorzuführen.
Wird ein Zeuge nachträglich hinreichend entschuldigt, so werden die getroffenen Maßnahmen aufgehoben.
§8 Vernehmung von Staatsbeamten
Staatsbeamte können auf Entscheidung des Richters auch außerhalb der Gerichtsverhandlung vernommen werden. Das Protokoll dieser Vernehmung ist in der Hauptverhandlung vorzulesen.
§9 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
Folgende Personen sind berechtigt, die Aussage zu verweigern:
der Ehepartner des Beschuldigten,
Personen, die mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind.
§10 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
Berufsgeheimnisträger, wie Ärzte, Anwälte und Psychologen, sind ebenfalls berechtigt, die Aussage zu verweigern, wenn sie durch ihre Berufspflichten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
§11 Auskunftsverweigerungsrecht
Ein Zeuge kann die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder eine der in § 9 genannten Personen wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit belasten könnte. Der Zeuge ist vor der Vernehmung über dieses Recht zu belehren.
§12 Belehrung
Vor der Vernehmung werden Zeugen zur Wahrhaftigkeit ihrer Aussagen ermahnt und über die strafrechtlichen Konsequenzen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage gemäß § 28 StGB belehrt.
§13 Anwendung
Ein Schnellverfahren wird angewendet, wenn die Beweislage eindeutig und der Sachverhalt klar ist. Schnellverfahren sind besonders dann sinnvoll, wenn es keine Zweifel an der Schuld des Angeklagten gibt oder die Angelegenheit rechtlich unstrittig ist.
§14 Ablauf des Schnellverfahrens
Anklageerhebung: Der Staatsanwalt trägt die Anklage und die dazugehörigen Beweise vor.
Verteidigung: Der Angeklagte hat das Recht, sich zu verteidigen. Dies kann durch eine Erklärung, durch die Benennung von Zeugen oder durch einen Anwalt geschehen.
Gerichtsentscheidung: Der Richter prüft die Anklage, hört die Verteidigung und fällt ein Urteil. Wenn der Angeklagte für schuldig befunden wird, wird ein Urteil gefällt und das Strafmaß festgelegt.
Urteilsverkündung: Das Urteil wird in einem vereinfachten Verfahren schnell ausgesprochen.
§15 Rechtsmittel
Antrag auf Hauptverfahren: Sollte eine der Parteien mit dem Urteil des Schnellverfahrens nicht einverstanden sein, kann er innerhalb von 24 Stunden nach der Urteilsverkündung einen Antrag auf ein Hauptverfahren stellen.
Zulassung des Antrags: Der Antrag auf ein Hauptverfahren wird geprüft und zugelassen, wenn der Richter der Meinung ist, dass das Schnellverfahren nicht ausreichend war. In diesem Fall wird das Urteil des Schnellverfahrens ausgesetzt und das Hauptverfahren eröffnet.
Revision: Falls Verfahrensfehler vorliegen oder neue Beweise aufgetaucht sind, kann eine Revision beantragt werden, die zu einer erneuten Überprüfung des Urteils führt.
§16 Beweisführung und Ermittlung
Zur Aufklärung der Beweislage sind sämtliche rechtlich zulässigen Ermittlungsmaßnahmen gestattet. Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen hierzu sind in den jeweiligen Dienstgesetzen der Exekutivbehörden festgelegt. Als Beweise gelten alle Informationen, die zur Überführung des Täters beitragen können, einschließlich Zeugenaussagen, Geständnissen sowie materiellen Beweismitteln.
Bei einem dringenden Tatverdacht oder einer besonderen Relevanz der Aussage eines Zeugen oder Tatverdächtigen kann ein Richter einen vorläufigen Haftbefehl erlassen.
§17 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers
Der Beschuldigte hat jederzeit im Verlauf des Verfahrens das Recht, einen Rechtsanwalt als Verteidiger zu beauftragen.
§18 Ausschluss eines Verteidigers
Ein Verteidiger kann von der Mitwirkung im Verfahren ausgeschlossen werden, wenn er in einem Maße verdächtig ist, der die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigen würde, insbesondere wenn er in die Tat, die Gegenstand der Untersuchung ist, verwickelt war.
§19 Akteneinsichtsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
Der Verteidiger hat das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, die dem Gericht vorliegen. Dieses Recht steht dem Beschuldigten ohne Rechtsbeistand nicht zu.
Ein Hauptverfahren wird durchgeführt, wenn der Sachverhalt komplex oder strittig ist oder wenn ein Antrag auf ein Hauptverfahren gestellt wurde. Hauptverfahren kommen besonders dann zur Anwendung, wenn die Beweislage nicht eindeutig ist.
§21 Die Rolle der Jury
Im Hauptverfahren wird eine Jury aus drei unparteiischen Personen berufen, die gemeinsam mit dem Richter über das Urteil entscheiden.
Die Jury wird ausschließlich vom Richter oder einer bestimmten Gruppe von unbeteiligten Personen ausgewählt.
Jury-Mitglieder müssen unparteiisch sein und dürfen keine persönliche Beziehung zu den beteiligten Parteien oder dem Fall haben.
Die Jury entscheidet über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten, indem sie die vorgelegten Beweise, Zeugenaussagen und Argumente bewertet.
Das genaue Strafmaß wird vom Richter festgelegt, indem er die gesetzlichen Vorgaben, die Schwere der Straftat, die Umstände des Falls sowie mögliche strafmildernde oder strafverschärfende Faktoren sorgfältig abwägt. Dabei berücksichtigt der Richter auch die Stellungnahmen der Verteidigung, der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls von Sachverständigen, um eine angemessene und gerechte Strafe zu bestimmen.
§22 Ablauf des Hauptverfahrens
Eröffnung des Verfahrens: Der Richter eröffnet das Hauptverfahren, benennt die Parteien und stellt die Jury vor.
Vorstellung der Anklage: Der Staatsanwalt trägt die Anklage und die Beweise vor. Er erläutert, warum er glaubt, dass der Angeklagte schuldig ist.
Verteidigung: Der Angeklagte oder sein Verteidiger hat nun die Möglichkeit, sich zu äußern, Beweise vorzulegen und Zeugen zu benennen.
Zeugenbefragung: Sowohl die Anklage als auch die Verteidigung können Zeugen benennen, die vom Gericht und den Parteien befragt werden.
Abstimmung der Jury: Nachdem alle Beweise und Argumente vorgebracht wurden, wird die Jury gebeten, eine Entscheidung zu fällen. Die Jury stimmt mehrheitlich (mindestens 2 von 3 Stimmen) darüber ab, ob der Angeklagte schuldig oder unschuldig ist.
Urteilsfindung durch den Richter: Basierend auf der Entscheidung der Jury fällt der Richter das endgültige Urteil und bestimmt das Strafmaß.
§23 Frist für die Eröffnung des Hauptverfahrens
Das Hauptverfahren muss innerhalb von fünf Tagen nach der Erhebung der Anklage eröffnet werden, sofern alle erforderlichen Beweismittel vorliegen und die Ermittlungsergebnisse verfügbar sind.
§23 Möglichkeit eines Schnellverfahrens bei Fristüberschreitung
Kann die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht innerhalb dieser Frist erfolgen, ist ein Schnellverfahren durchzuführen, um den Fall ohne Verzögerung zu bearbeiten.
§24 Ausnahmegenehmigung durch den Richter
Der zuständige Richter kann in Ausnahmefällen die Frist für die Eröffnung des Hauptverfahrens verlängern, wenn zwingende Gründe wie die Notwendigkeit zusätzlicher Ermittlungen, die Komplexität des Falls oder außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die Verlängerung ist zu begründen und den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.
§25 Rechtsmittel
Berufung: Sollte eine der Parteien mit dem Urteil des Hauptverfahrens nicht einverstanden sein oder Verfahrensfehler vermuten, kann er innerhalb einer festgelegten Frist Berufung einlegen.
Revision: Falls Verfahrensfehler vorliegen oder neue Beweise aufgetaucht sind, kann eine Revision beantragt werden, die zu einer erneuten Überprüfung des Urteils führt.
§26 Schutz der Identität von Zeugen
Ein Zeuge kann beantragen, seine Aussage ohne öffentliche Angabe persönlicher Daten zu tätigen, wenn andernfalls eine erhebliche Gefährdung seiner Person, seines Lebens oder seiner Freiheit zu befürchten ist.
Das Gericht kann anordnen, dass:
die persönlichen Daten des Zeugen anonym bleiben und in der öffentlichen Verhandlung eine anonymisierte Bezeichnung verwendet wird.
die Aussage des Zeugen ausschließlich vor dem Richter erfolgt. In diesem Fall wird die Aussage in der öffentlichen Verhandlung verlesen.
Die Anordnung nach Absatz 2 erfolgt auf Antrag des Zeugen oder von Amts wegen.
Die Verfahrensbeteiligten sind verpflichtet, die Identität des Zeugen vertraulich zu behandeln.
§27 Schadensersatz
Im Urteil kann ein Schmerzensgeld für den oder die Geschädigten auf Antrag verhängt werden.Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach Art und Höhe des Schadens des Geschädigten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.
Die Höhe ist auf maximal 500.000$ pro Person begrenzt.
§28 Außergerichtlicher Vergleich
Zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Tatverdächtigen oder Beklagten sowie dessen rechtlicher Vertretung kann eine außergerichtliche Einigung über die vorgeworfenen Tatbestände erzielt werden. Eine Revision ist in diesem Fall ausgeschlossen.
§29 Kaution bei dringendem Tatverdacht
Bei dringendem Tatverdacht kann dem Beschuldigten eine Kaution auferlegt werden.
Die Höhe der Kaution entspricht dem Doppelten der zu erwartenden Strafe in Geld.
Verstößt der Beschuldigte gegen Auflagen oder entzieht sich dem Verfahren, verfällt die Kaution zugunsten der Staatskasse.
§29 Zuständigkeit des Obersten Richters
Der Oberste Richter ist zuständig für folgende Strafsachen:
Anklagen gegen Personen in leitenden Positionen staatlicher Behörden.
Anklagen wegen der Tatbestände Hochverrat, Korruption und schweres Dienstvergehen.
Revisionen gegen Urteile der Richterschaft.
§30 Zuständigkeit des Oberstaatsanwalts
Der Oberstaatsanwalt vertritt den Staat in Prozessen, die dem Obersten Richter vorliegen.
§31 Suspendierung durch den obersten Gerichtshof
Die Richterschaft oder das DHS kann aufgrund laufender Ermittlungen gegen Beamte oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes eine Suspendierung anordnen. Diese Suspendierung kann beim Obersten Richter angefochten werden. Wird der Antrag abgelehnt, ist eine erneute Anfechtung nicht zulässig. Suspendierungen werden ausschließlich durch die Richterschaft oder das DHS in Form eines Beschlusses ausgesprochen.
§32 Richterliche Beschlüsse und Verordnungen
Einem richterlichen Beschluss, einem Erlass des Chief of Justice (oder, falls dieser nicht vorhanden ist, der nächsthöheren Instanz) oder einer Verordnung ist stets Folge zu leisten.
Verordnungen stellen Ergänzungen zu bestehenden Gesetzen dar und haben dieselbe Gültigkeit wie diese.
Richterliche Beschlüsse müssen den Grund der Maßnahme, die betroffenen Gesetze und den anordnenden Richter enthalten. Sie müssen nicht zwangsläufig zeitlich begrenzt sein.
Beschlüsse dürfen nur für die Gesetze erlassen werden, für die sie vorgesehen sind.
Beschlüsse oder Verordnungen der Richterschaft können beim Obersten Richter (oder, falls dieser nicht vorhanden ist, der nächsthöheren Instanz) angefochten werden. Bei einer Ablehnung ist eine erneute Anfechtung ausgeschlossen.
Beschlüsse oder Verordnungen des Obersten Richters sind nicht anfechtbar.
§33 Definition
Die Nebenklage beschreibt eine Klage, mit der sich jemand als Betroffener dem öffentlichen, durch das von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Strafverfahren anschließt, um somit seine Interessen zu vertreten.
§33 Anspruch auf Nebenklage
Jede Person, die durch eine Straftat physisch oder psychisch verletzt wurde, hat das Recht, sich der öffentlichen Klage der Staatsanwaltschaft mit einer Nebenklage anzuschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere aufgrund der schweren Folgen der Tat, erforderlich ist, um ihre Interessen wahrzunehmen.
Dies gilt auch für Personen, deren Kinder, Eltern, Geschwister oder Ehegatten durch eine rechtswidrige Tat verletzt wurden.
§34 Pflicht eines Prozessbevollmächtigten
Personen, die ein Anrecht auf eine Nebenklage haben, müssen einen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt) hinzuziehen, der in der San Andreas Bar Association gelistet ist.
Dieser ist verantwortlich für die Anschlusserklärung sowie für die Vertretung vor Gericht.
§35 Anschlusserklärung
Der Antrag auf Nebenklage muss schriftlich an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft übermittelt werden und eine Begründung enthalten.
Wird die Anschlusserklärung vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt, tritt sie mit der Erhebung der Anklage in Kraft und ist dem Antragsteller mitzuteilen.
§36 Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss
Das zuständige Gericht (oder, falls dieses nicht vorhanden ist, die nächsthöhere Instanz) entscheidet anhand der angegebenen Gründe über die Berechtigung des Anschlussantrags als Nebenkläger und übermittelt dem Antragsteller die Entscheidung schriftlich, einschließlich einer Begründung.
Eine Ablehnung des Anschlussantrags durch das Gericht kann angefochten werden und beim nächsthöheren Gericht oder einem anderen Richter schriftlich eingereicht werden.
§37 Verfahrensrechte des Nebenklägers
Akteneinsichtsrecht: Der Nebenkläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten das Recht, Einsicht in alle Akten zu nehmen, die dem Gericht vorliegen. Akteneinsicht wird nur dem Prozessbevollmächtigten gewährt und muss einen Tag vor der Hauptverhandlung beantragt werden, andernfalls erlischt dieses Recht.
Anwesenheitsrecht: Der Nebenkläger und/oder sein Prozessbevollmächtigter haben das Recht, der Hauptverhandlung vollständig beizuwohnen.
Fragerecht: Die Nebenklagevertretung hat das Recht, Personen im Zeugenstand zu befragen. Unzulässige Fragen von Verfahrensbeteiligten können durch Einspruch beanstandet werden.
Antragsrecht: Die Nebenklagevertretung hat jederzeit das Recht, Anträge an das Gericht zu stellen.
Recht auf Schlussplädoyer: Die Nebenklagevertretung hat das Recht, ein Schlussplädoyer zu halten. Der vorsitzende Richter muss die Nebenklagevertretung fragen, ob sie dieses Recht in Anspruch nehmen möchte.
Rechtsmittelbefugnis gegen das Urteil: Die Nebenklagevertretung hat das Recht, gegen Urteile der Richterschaft Revision einzulegen.
§38 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet, dessen Vorliegen bei verständiger Würdigung aller relevanten Umstände offensichtlich ist.
Unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
wenn er die Begehung einer rechtswidrigen Handlung verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht.
wenn er gegen die guten Sitten verstößt.
Ein Verwaltungsakt ist nicht bereits deshalb nichtig, weil die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
§39 Verfahrensfehler
Verfahrensfehler sind schwerwiegende Verstöße gegen die Strafprozessordnung, die den Verlauf des Verfahrens beeinflussen und die Fairness des Verfahrens gefährden können.
Arten von Verfahrensfehlern
Verletzung der Rechte des Angeklagten: Wenn der Angeklagte keine Möglichkeit hat, sich zu verteidigen oder nicht ordnungsgemäß informiert wurde, kann das Verfahren als fehlerhaft angesehen werden.
Befangenheit: Wenn ein Richter, Staatsanwalt oder Mitglied der Jury befangen ist oder Interessen verfolgt, die den Verlauf des Verfahrens beeinflussen könnten, ist dies ein Verfahrensfehler.
Verletzung der Verfahrensrechte: Wenn die Rechte des Angeklagten in irgendeiner Weise verletzt werden, etwa bei der Zeugenbefragung oder der Verteidigung, muss das Verfahren überprüft werden.
Folgen von Verfahrensfehlern
Aufhebung des Verfahrens: Ein Verfahren kann bei schwerwiegenden Fehlern durch den Richter aufgehoben und das Verfahren neu angesetzt werden.
Revision des Urteils: Wenn Verfahrensfehler nach einem Urteil festgestellt werden, kann der Angeklagte innerhalb einer festgelegten Frist Revision einlegen, um eine Neubewertung des Falls zu erreichen.